AGB

1. Maßgebende Bedingungen, Vertragsschluss, Geltungsbereich

1. Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Geschäfts- und Einkaufsbedingungen haben keine Rechtswirksamkeit, auch wenn der Lieferer nicht ausdrücklich widerspricht. Mit der Erteilung des Auftrages und/oder der Entgegennahme der Lieferung erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen an.

2. Die Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB; sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber aus laufender Geschäftsbeziehung.

3. Der Auftrag wird für den Lieferer verbindlich mit seiner schriftlichen Bestätigung oder dem Beginn der Auftragsausführung. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferer und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt werden.

4. Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, gelten für Montageleistungen des Lieferers ergänzend die „VDMA-Bedingungen für Montagen im Inland“; für Reparaturleistungen des Lieferers die „VDMA-Bedingungen für Reparaturen an Maschinen und Anlagen für Inlandsgeschäfte.“

2. Angebot, Kostenvoranschlag, Preise, Preisänderungsvorbehalt

1. Die Angebote des Lieferers sowie die in seinen Katalogen, Drucksachen, Briefen u.s.w. angegebenen Preise und Liefermöglichkeiten sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder der Lieferer nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt hat; Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

2. Sofern keine andere Währung ausdrücklich vereinbart ist, verstehen sich die Preise in Euro ab Werk zzgl. der jeweiligen MwSt., soweit diese entsteht, ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll und Versicherung, die ggfs. gesondert berechnet werden.

Alle Aufträge werden nur aufgrund der zurzeit der Bestellung gültigen Preise angenommen.

3. Bei Unterschreitung des Mindestbestellwerts von EURO 100,00 netto pro Auftrag wird eine Bearbeitungspauschale von EURO 40,00 netto erhoben.

4. Tritt zwischen dem Abschluss des Liefervertrages und seiner Ausführung eine gesetzliche Änderung hinsichtlich der Umsatzsteuer in Kraft, so ist der Lieferer berechtigt, die geänderte Umsatzsteuer, auch für Teillieferungen, in Rechnung zu stellen.

3. Versand, Verpackung, Kosten, Gefahrübergang

1. Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel „ex works“ (Incoterms 2010). Dies gilt auch dann, wenn der Lieferer sich zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet hat. Bei Selbstabholern geht die Gefahr mit Übergabe an den Auftraggeber über. Der Lieferer haftet nicht – auch nicht bei frachtfreier Lieferung – für Beschädigungen oder Verluste während der Beförderung. Falls nichts anderes vereinbart ist, entscheidet der Lieferer über die Art der Verpackung und des Versandes. Bei Lieferungen mit Aufstellungs- oder Montageverpflichtung geht die Gefahr –auch bei frachtfreier Lieferung- mit Übernahme im Betrieb des Auftraggebers oder, soweit dies vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb auf den Auftraggeber über.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der dem Auftraggeber mitgeteilten Versandbereitschaft auf ihn über.

 4. Zahlungsbedingungen und Folgen bei Nichtbeachtung, Aufrechnung

1. Die Forderungen des Lieferers sind zahlbar gemäß den schriftlich vereinbarten Zahlungskonditionen bzw. den Angaben in der Auftragsbestätigung. Nach Fälligkeit berechnet der Lieferer Jahreszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

2. Ohne gesonderte Vereinbarung oder Angaben in der Auftragsbestätigung sind die Forderungen zahlbar porto- und spesenfrei innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug, spätestens jedoch 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung. Danach werden Jahreszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf.

3. Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, akzeptiert der Lieferer Schecks und Wechsel nicht.

4. Gegenüber den Forderungen kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Der Lieferer ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen zu Finanzierungszwecken an Dritte abzutreten.

5. Lieferfristen und Haftungsregelungen, Abnahmepflichten, Rücksendungen

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den schriftlichen Vereinbarungen. Sie beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt, alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt, beide Seiten über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung ggf. erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen erfüllt hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen hat oder dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

2. Erfolgt die Lieferung nicht fristgerecht und auch nicht innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist aus vom Lieferer zu vertretenden Gründen, so ist der Auftraggeber bzgl. der bestellten Lieferung zum Rücktritt berechtigt.

3. Für Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung statt der Leistung gilt Folgendes: Wenn sich der Lieferer im Lieferverzug befindet, hinsichtlich dessen ihn nur einfache Fahrlässigkeit trifft, ist der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz eines von ihm nachgewiesenen Verzögerungsschadens der Höhe nach begrenzt auf 0,5 % für jede vollendete Woche der Verspätung und höchstens auf 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung. Kann der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen, haftet der Lieferer bei einer Verletzung von Hauptpflichten des Vertrages - das sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf – auch bei einfacher Fahrlässigkeit auf Schadensersatz, jedoch sind evtl. Ansprüche auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schadens, max. auf 50 % des Wertes der Leistung, begrenzt.

4. Wünscht der Auftraggeber, dass notwendige Prüfungen vom Lieferer durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der Prüfung schriftlich zu vereinbaren. Geschieht dies nicht spätestens bei Vertragsabschluss, so gehen die insoweit entstehenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

5. Höhere Gewalt oder Umstände, die der Lieferer nicht zu vertreten hat (z.B. Betriebsstörungen, Streiks) und die eine termingemäße Ausführung des Auftrags hindern, berechtigen den Lieferer, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder, wenn die Leistung dadurch unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn der Lieferer von seinen Zulieferern das für die Ausführung der Bestellung benötigte und dort bestellte Material aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhält. Voraussetzung des Rücktritts ist, dass der Lieferer den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert und evtl. bereits erhaltene Gegenleistungen des Auftraggebers unverzüglich erstattet. Schadensersatzansprüche jeder Art sind insoweit ausgeschlossen.

6. Teillieferungen und -leistungen sind grundsätzlich zulässig, es sei denn der Auftraggeber hat dies im Auftrag ausdrücklich schriftlich als nicht zulässig bezeichnet.

7. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens, einschließlich der etwaigen Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Im Falle des Annahmeverzugs des Auftraggebers kann der Lieferer weitere Lieferungen verweigern.

8. Rahmen- und Abrufaufträge müssen spätestens innerhalb von 12 Monaten seit dem Datum der Auftragsbestätigung abgerufen werden. Die Lieferzeit darf 3 Monate nicht überschreiten. Werden die Aufträge nicht innerhalb der genannten Frist abgerufen oder die Lieferzeit überschritten, ist der Lieferer berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

9. Rücksendungen von Waren oder die Aufhebung von Bestellungen setzt das schriftliche Einverständnis des Lieferers voraus. Für alle Warenrücksendungen – sie erfolgen grundsätzlich auf Gefahr des Versenders – setzt der Lieferer von der zu erteilenden Gutschrift mindestens 10 % des Warennettowertes für Bearbeitungskosten ab. Bei Rücknahme von Vorbehaltsware ist der Lieferer zudem berechtigt, eine Nutzungsentschädigung oder eine Entschädigung für die Wertminderung der Ware während der Besitzzeit durch den Auftraggeber zu verlangen. Sonderanfertigungen und Waren, die nicht mehr im Lieferprogramm enthalten sind, werden nicht zurückgenommen.

6. Mängelrüge, -ansprüche und Haftungsregelung

1. Unbeschadet der bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft bestehenden weitergehenden Prüfungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) hat der Auftraggeber die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und Beanstandungen wegen solcher offensichtlicher Mängel - das gilt auch für unvollständige oder Falschlieferungen – binnen 5 Arbeitstagen nach Empfang der Ware und bei solchen Mängeln, die erst später offensichtlich werden, binnen 5 Arbeitstagen nach dem Erkennen durch den Auftraggeber schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware in Ansehung des offensichtlichen Mangels als genehmigt und der Auftraggeber kann insoweit keine Rechte mehr gegenüber dem Lieferer herleiten.

Alle Spezifikationen des Lieferers sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Garantien, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

2. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Lieferer zur kostenfreien Nachbesserung der gelieferten Ware bzw. nach Wahl des Lieferers zur Ersatzlieferung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl oder verweigert der Lieferer diese unberechtigt oder verzögert er sie unzumutbar, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

3. Rügt der Auftraggeber zu Unrecht das Vorliegen eines angeblich vom Lieferer zu vertretenden Mangels, so ist der Lieferer berechtigt, dem Auftraggeber die ihm entstandenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung und/oder –feststellung zu berechnen.

4. Für Schadensersatzansprüche gilt vorbehaltlich der Regelung in Ziffer VII. (sonstige Haftung) Folgendes: Der Lieferer haftet bei einer Verletzung von Hauptpflichten (s. o. Ziff. V 3, 3. Absatz) des Vertrages auch bei einfacher Fahrlässigkeit auf Schadensersatz statt der Leistung, jedoch sind evtl. Ansprüche auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schadens, maximal auf 50 % des Wertes der mangelhaften Sache begrenzt, sofern der Lieferer den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache und / oder seiner Leistung ausdrücklich übernommen hat.

5. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf eine Verletzung von Bedienungs-, Einlagerungs-, Wartungs- oder Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Auftraggeber, natürlichen Verschleiß sowie vom Auftraggeber oder Dritten vorgenommenen Eingriffe in den Liefergegenstand. Das Gleiche gilt, wenn Produkte des Lieferers fehlerhaft montiert, nachlässig behandelt oder über den Rahmen des üblichen beansprucht werden oder Störungen auf ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mechanische, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse zurückzuführen sind.

6. Mängelansprüche bestehen auch nicht, wenn die in der Installationsanweisung oder in sonstigen technischen Dokumentationen, die dem Auftraggeber zum Zeitpunkt der Lieferung zugänglich gemacht worden sind, enthaltenen Anweisungen und Empfehlungen nicht genauestens befolgt worden sind.

7. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Lieferer sofort zu verständigen oder wenn er mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer einen angemessenen Ersatz der von ihm aufgewendeten Kosten zu verlangen, soweit diese erforderlich waren.

8. Berechtigte Mängel nur an einem Teil der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen.

7. Sonstige Haftung (Begrenzung und Ausschluss)

1. Außer den vorstehend geregelten Verzugs- und Mängelansprüchen trifft den Lieferer keine Haftung, insbesondere nicht für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn, es sei denn ein Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder es handelt sich entweder um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder aber um solche Schäden, die üblicher- und typischerweise über eine vom Lieferer abzuschließende Haftpflichtversicherung zu angemessenen Bedingungen versicherbar sind. Das gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden vor oder bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.

2. Ansprüche nach dem ProdHaftG und aus einer Garantie bleiben unberührt.

8. Verjährung, Fristen

1. Die Ansprüche aus VI. Ziff. 1 und 2 verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Lieferung an den Auftraggeber.

2. Hiervon ausgenommen verjähren diese Ansprüche innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist

  • bei vorsätzlicher, arglistiger oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Lieferer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
  • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
  • bei Ansprüchen aus einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache;
  • sofern der Lieferer verpflichtet ist, die Kosten zu ersetzen, die der Auftraggeber gegenüber einem Nachunternehmer in der Lieferkette wegen des Verkaufs einer neuen Sache zum Zweck der Nacherfüllung zu tragen hat (§ 478 Abs. 2 BGB);

3. Für alle Fälle gilt, dass die Verjährungsfrist nach den gesetzlichen Vorschriften beginnt. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung, Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften, ebenso im Falle vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzungen.

4. Soweit den Lieferer nach VII. eine Haftung deshalb trifft, weil es um solche Schäden geht, die üblicher- u. typischerweise über eine von uns abzuschließende Haftpflichtversicherung zu angemessenen Bedingungen versicherbar sind, beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr.

9. Schutzrechte und Zeichnungen

1. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Auftraggebers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit und dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen eines Schutzrechtsinhabers freizustellen.

2. Im Falle einer vom Lieferer zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter kann der Lieferer nach seiner Wahl entweder auf seine Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und dem Auftraggeber übertragen oder die gelieferte Ware austauschen, soweit jeweils hierdurch die vereinbarte und vorausgesetzte Nutzung der gelieferten Ware nicht beeinträchtigt wird. Ist dies dem Lieferer nicht möglich oder verweigert er die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, so stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt dies jedoch nur nach Maßgabe dieser Allg. Bedingungen, d. h. unter den Voraussetzungen der Ziff. VII

3. Stellt der Lieferer Abbildungen, Muster, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen zur Verfügung, behält er sich Urheberund Eigentumsrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dieses gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferers.

10. Vertraulichkeit

1. Der Auftraggeber wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der Lieferer sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet drei Jahre nach Ende der Geschäftsverbindung.

2. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Auftraggeber bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenen Auftraggeber ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

3. Die Urheber- und Eigentumsrechte des Lieferers an diesen Unterlagen bleiben – mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung – durch die Übergabe der Unterlagen unberührt.

11. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor (Vorbehaltsware), bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung gelten das vorbehaltene Eigentum und alle Rechte als Sicherheit für die gesamte Saldoforderung nebst Zinsen und Kosten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

2. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Diese Befugnis endet, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, ferner mit seiner Zahlungseinstellung oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern und dafür zu sorgen, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziff. 5. und 6. auf den Lieferer übergehen. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings, die dem Lieferer angezeigt wird und bei welcher der Factoring- erlös den Wert der gesicherten Forderungen übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird die Forderung des Lieferers sofort fällig.

3. Durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Auftraggeber nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung oder Umbildung wird für den Lieferer vorgenommen, ohne ihn zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.

4. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Lieferers durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Auftraggeber dem Lieferer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- und Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware: Im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für den Lieferer. Seine Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.

5. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird dem Lieferer die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen der Lieferer Miteigentumsanteile gem. Ziff. 4. hat, wird ihm an seinem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.

7. Auf das Verlangen des Lieferers hin ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine genaue Aufstellung seiner Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und dem Lieferer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Der Auftraggeber bevollmächtigt den Lieferer, sobald er mit einer Zahlung in Verzug gerät, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Lieferer kann eine Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch seine Beauftragten anhand der Buchhaltung des Auftraggebers verlangen. Der Auftraggeber hat dem Lieferer eine Aufstellung über die noch vorhandenen Vorbehaltswaren zu übergeben.

8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers verpflichtet. Als Wert der Sicherheiten gilt beim einfachen und nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt der Rechnungswert, zu dem der Auftraggeber die Waren beim Lieferer bezieht, und beim verlängerten Eigentumsvorbehalt der Rechnungswert, zu dem der Auftraggeber die Waren weiterverkauft.

9. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Zum Rücktritt ist er ohne Rücksicht auf die weiteren Voraussetzungen des § 323 BGB, insbesondere ohne Fristsetzung, ab dem Zeitpunkt berechtigt, zu dem sich der Auftraggeber mit der Bezahlung ganz oder teilweise im Verzug befindet. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt wird. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Der Lieferer ist berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand anderweitig zu verwerten.

12. Datenverarbeitungserlaubnis

Der Lieferer ist berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen, den Auftraggeber betreffenden Daten im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten.

13. Softwarenutzung

1. Soweit vom Lieferumfang Software mitumfasst ist, räumt der Lieferer dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht ein, die mitgelieferte Software einschließlich Dokumentation zu nutzen; der Lieferer überlässt ihm diese zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand. Ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Software auf mehr als einem System zu nutzen.

2. Sämtliche sonstigen Rechte an der Softwaredokumentation einschließlich Kopien verbleiben beim Lieferer bzw. seinem Softwarelieferanten. Zur Vergabe von Unterlizenzen ist der Auftraggeber nicht berechtigt.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.

2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen

3. Für alle Lieferungen und Leistungen gilt Deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch. Sollten sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut den Vorrang.

15. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder Teile davon unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bedingung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

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